Möglichkeit zur freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für kindererziehende Elternteile mit vor dem 01.01.1992 geborenen KindernAuch für Beamtinnen und Beamte besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und daraus folgend – ggfs. nach weiterer Zahlung freiwilliger Beiträge – ein zusätzlicher Rentenanspruch. Auch für Personen, die – z. B. als Beamtinnen und Beamte oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wie Ärzte - von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können unter Umständen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Erfasst werden solche Fälle, in denen die Erziehung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden und übergangsweise (§ 85 Absatz 7 BeamtVG) immer noch wirksamen Beamtenversorgungsgesetzes sind für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur sechs Monate der Kindererziehung ruhegehaltfähig, in der Rentenversicherung aber 12 Monate rentenwirksam. Reichen die Kindererziehungszeiten für einen Rentenanspruch nicht aus, kann nachgezahlt werden. Die entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten müssen dabei bei der Rentenversicherung beantragt werden. Details: Erreicht eine Person, der Zeiten der Kindererziehung anerkannt wurden, die Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre) und hat sie die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, kann sie auf Antrag für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge nachzahlen. So kann sie einen Rentenanspruch erwerben und in den Genuss der Rentenleistung für die Kindererziehungszeiten kommen. Für vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile gilt dabei, dass die Nachzahlung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt wird und in einer Summe dann für so viele Monate freiwillige Beiträge eingezahlt werden können, dass fünf Jahre erreicht werden. Die monatliche Beitragshöhe kann dabei zwischen dem Mindestbeitrag von 79,60 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.094,50 Euro frei gewählt werden. Durch die Nachzahlung entsteht ein Rentenanspruch, wobei die Rente ab Erreichen der Altersgrenze bzw. bei Nachzahlung nach Erreichen der Altersgrenze ab dem Folgemonat nach Antragstellung auf Nachzahlung gezahlt wird. Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Service-Telefon-Nummer 0800 10004800. Weitere Informationen finden sich auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de. Für einige Beamtinnen und Beamte mit vor dem 1. Januar 1992 liegenden Zeiten der Kindererziehung könnte die Nachzahlungsmöglichkeit finanziell interessant sein. Beispielsfall: Eine Beamtin hat bis zum 31. Dezember 1991 drei Kinder geboren und erzogen. Diese Zeiten sind rentenwirksam, so dass bereits 36 Monate der Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sind. Für die fehlenden 24 Monate können freiwillig Beiträge nachgezahlt werden (mind. 79,60 Euro pro Monat = insg. 1.910,40 Euro). Dafür erhält die Beamtin eine monatliche Rente in Höhe von 89,75 Euro. Mithin hat sich die Nachzahlung bereits nach rund einem Jahr und 10 Monaten "amortisiert". Grundsätzlich lohnt sich dabei eine Nachzahlung umso mehr, je mehr Kinder erzogen worden sind bzw. je mehr sonstige Vorversicherungszeiten in der Rentenversicherung bereits bestehen. Zu beachten ist, dass die Rente bei der Beamtenversorgung nur dann anrechnungsfrei bleibt, solange der Höchstversorgungssatz noch nicht erreicht ist. Dies dürfte bei Beamtinnen häufig der Fall sein. Allerdings sollte diesbezüglich im Vorfeld mit dem Dienstherrn geklärt werden, ob es zu einer Anrechnung kommen würde.
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