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Eintragung der Krankenversicherungsbeiträge auf der LohnsteuerbescheinigungAuf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde ab 2009 der Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen geändert. In diesem Zusammenhang haben sich teilweise Probleme mit der Eintragung der Krankenversicherungsbeiträge von freiwillig Versicherten auf der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber ergeben. Mit Schreiben vom 23.02.2011 hat das Bundesfinanzministerium jetzt Klarheit bezüglich der Vorgehensweise geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hatte vorgegeben, dass ein Grundsicherungsbeitrag für die Krankenversicherung zum Existenzminimum gehört und daher voll als Sonderausgaben abziehbar sein muss. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine Änderung in § 10 EStG vorgenommen. Die abziehbaren Beträge werden in der Regel von den Versicherern der Steuerverwaltung elektronisch überspielt. Grundsätzlich werden die Beträge in der Lohnsteuerbescheinigung, die jeder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, ausgewiesen. Auf Grund von fehlerhafter Programmierung der Lohnsteuersoftware ist bei einem Teil der Krankenversicherten die Bescheinigung des Arbeitgebers falsch. Ursprünglich hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgesehen, dass die Arbeitgeber neue, korrekte Lohnsteuerbescheinigungen erstellen. Mit Schreiben vom 23.02.2011 hat das BMF nun klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht fürchten müssen, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung werden maschinell erkannt. Es ist daher nicht erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich empfiehlt das BMF jedoch, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.
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