Regelung für den Sozial- und Erziehungsdienst

Bereits vor einiger Zeit kam nach langwierigen Verhandlungen ein Tarifabschluss für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes zustande. Bestandteil dieses Tarifabschlusses sind unter anderem äußerst komplexe und einzelfallbezogenen Regelungen für eine Neueingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die aber zumindest für einen Teil der Kolleginnen und Kollegen in diesem Bereich zu Einkommensverbesserungen geführt hatten bzw. führen.

Dieser Tarifabschluss gilt jedoch nur für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen. Der Arbeitgeber Bund war bei den entsprechenden Tarifverhandlungen nicht aktiv beteiligt und hatte dementsprechend das Tarifergebnis nicht mit unterzeichnet oder auf die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes in sonstiger Weise übertragen. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes konnten somit nicht von den positiven Entwicklungen profitieren.

Der VBOB hatte deshalb gefordert, auch für den Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes entsprechende Regelungen herbeizuführen. Als Ergebnis auch der Nachfrage des VBOB gibt es jetzt eine Regelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes:

Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung (Sozial- und Erziehungsdienst) erhalten bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft und gilt sowohl für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die in den TVöD übergeleitet wurden, als auch für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes im Geltungsbereich des TVöD.

Die Regelung wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 4. März 2011 in den TVÜ unter § 17 Abs. 10 eingebracht. Der Änderungstarifvertrag ist beigefügt.