Regelung für den Sozial- und ErziehungsdienstBereits vor einiger Zeit kam nach langwierigen Verhandlungen ein Tarifabschluss für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes zustande. Bestandteil dieses Tarifabschlusses sind unter anderem äußerst komplexe und einzelfallbezogenen Regelungen für eine Neueingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die aber zumindest für einen Teil der Kolleginnen und Kollegen in diesem Bereich zu Einkommensverbesserungen geführt hatten bzw. führen.
Der VBOB hatte deshalb gefordert, auch für den Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes entsprechende Regelungen herbeizuführen. Als Ergebnis auch der Nachfrage des VBOB gibt es jetzt eine Regelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes: Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung (Sozial- und Erziehungsdienst) erhalten bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft und gilt sowohl für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die in den TVöD übergeleitet wurden, als auch für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes im Geltungsbereich des TVöD. Die Regelung wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 4. März 2011 in den TVÜ unter § 17 Abs. 10 eingebracht. Der Änderungstarifvertrag ist beigefügt. |