VBOB begrüßt Verzicht auf Parkgebühren

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 13.04.2011 den Bericht des BMF zur Entwicklung einer einheitlichen Parkraumbewirtschaftung des Bundes zur Kenntnis genommen. In diesem Bericht trug das BMF die ressortübergreifend bestehende ablehnende Haltung gegen die Erhebung von Parkgebühren vor.

Die umfangreichen Gespräche des VBOB Bundesvorsitzenden Hans-Ulrich Benra mit BMF und Mitgliedern des Haushaltsausschusses haben zu diesem Erfolg beigetragen. Benra: „Die Entscheidung des Haushaltsausschusses, damit auf eine einheitliche Richtlinie zur Erhebung von Parkgebühren zu verzichten, ist in der gegenwärtigen Situation gegenüber den Kolleginnen und Kollegen die einzig richtige und vernünftige Entscheidung. Nach den Einsparbeschlüssen – insbesondere des vergangenen Jahres mit dem Sparpaket der Bundesregierung – hätte eine Beteiligung der Beschäftigten an den Bewirtschaftungskosten für die Liegenschaften einen unverhältnismäßigen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung dargestellt und damit den ohnehin eingetretenen Vertrauensverlust gegenüber dem Dienstherrn unnötig weiter verstärkt.“

Das BMF hat gegenüber dem Haushaltsausschuss im Wesentlichen folgende Argumente vorgetragen:

  • Die Erhebung einer Parkplatzgebühr führe zu personalwirtschaftlichen und sozialen Verwerfungen und stoße auch auf massiven Widerstand der zu beteiligenden Personalvertretungen;
  • Widerspruch zum Grundsatz der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; insoweit müssten ergänzende sozial verträgliche Regelungen im Zusammenhang mit Kinderbetreuung, Teilzeit, Telearbeit geschaffen werden;
  • der Verwaltungsaufwand stehe außer Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag (Deckung der Bewirtschaftungskosten);
  • in den nachgeordneten Geschäftsbereichen sind die vielfaltigen Dienststellen sehr heterogen und häufig auch in zum Teil strukturschwachen Gebieten angesiedelt, wo eine Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht sichergestellt werden kann und folglich Parkraum für die Beschäftigten aus überwiegend dienstlichem Interesse an den Dienststellen bereitgehalten werden muss;
  • Zielkonflikt zwischen Parkflächenbewirtschaftung und Verdrängungseffekte in den öffentlichen Parkraum; Gefährdung eines reibungslosen Dienstbetriebes;
  • die Abweichung von der bisherigen Praxis der kostenlosen Nutzung der Parkflächen bedarf einer klaren und rechtssicheren Begründung; eine "Richtlinie" ist insoweit nicht ausreichend;
  • dienststellenbezogene Regelungen sind zu streitanfällig und verwaltungsintensiv, mitwirkungspflichtige Gremien wie Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung sind im Rahmen der (dienst-)rechtlichen Regeln zu beteiligen; die genannten Gremien lehnen eine Parkraumbewirtschaftungs-Richtlinie ab;
  • die Attraktivität des Bundes werde im Hinblick auf die Konkurrenzsituation bei der Personalgewinnung mit privaten Arbeitgebern weiter geschwächt;
  • letztlich stehe die Richtlinie dem Ziel der Bundesregierung entgegen, Bürokratie abzubauen;

Kostenfreier Parkraum in den Dienststellen kein geldwerter Vorteil

Überdies hat das BMF zu der lohnsteuerrechtlichen Frage, ob die kostenlose Parkplatzgestellung durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil darstellt, darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Park-oder Einstellplätzen durch den öffentlichen und privaten Arbeitgeber durch die Steuerverwaltung einheitlich beurteilt wird. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind sich einig, dass kein für die Arbeitnehmer steuerpflichtiger geldwerter Vorteil gegeben ist, weil es sich um eine Arbeitgeberleistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Bei einer in Frage stehenden Beteiligung der Nutzer von Parkflächen an den Bewirtschaftungskosten ist eine steuerliche Abzugsfähigkeit für die Mitarbeiter über die Entfernungspauschale hinaus grundsätzlich nicht möglich.

Auf der Grundlage eines Berichterstattergesprächs am 23. März 2011 wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, unter Berücksichtigung dieser vielen Argumente und der damit verbundenen ablehnenden Haltung vor allem der Ressorts und des Bundesrechnungshofes keinen Richtlinienentwurf zur einheitlichen Parkraumbewirtschaftung des Bundes zu erstellen.

Die Verantwortung für den Umgang mit Parkflächen auf einer Dienstliegenschaft, die ein Dienstherr seinen Beschäftigten zur Erfüllung des Dienstbetriebes im betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt, obliegt ausschließlich dem Ressort beziehungsweise der Dienststelle im Rahmen ihrer Haushaltsführung. Dies gilt auch, soweit die Dienstliegenschaften im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements und des Vermieter/Mieter-Modells von der Bundesanstalt gemietet sind. Mit dem Ziel der Gleichbehandlung der Beschäftigten von Bundesbehörden im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Parkraumstellplätzen soll seitens BMF den Ressorts gegenüber eine Empfehlung als "Handreichung" im Rahmen der Vorgaben zur Haushaltsführung ausgesprochen werden.