Behinderungsbedingte Umbaukosten steuerlich absetzbar

Die Ausgaben für behinderungsbedingte Umbaukosten können als außergewöhnliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24.2.2011 entschieden (AZ: VI R 16/10).

Im Streitfall hatte der Kläger, dessen Tochter von Geburt an schwerbehindert ist (Grad der Behinderung 100%), ein altes Haus erworben und für 193.800 Euro behindertengerecht umgebaut und modernisiert. Von diesen Kosten wollte der Kläger für das Jahr 2006 rund 30.000 Euro und für das Jahr 2007 rund 4.000 Euro an Umbaukosten für den von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt hatte diese Belastungen jedoch nicht anerkannt, da der Kläger aufgrund der Umbaumaßnahmen einen Gegenwert erhalten habe. Dieser Sichtweise hatten sich die vorinstanzlichen Gerichte angeschlossen.

Zu Unrecht, wie der BFH entschied: Für einen behindertengerechten Um- oder Neubau müsse mehr Geld ausgegeben werden als in vergleichbaren Fällen, so die Richter. Daher könnten die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Allerdings seien nicht die gesamten Aufwendungen abziehbar, sondern nur die Kosten, die tatsächlich durch die Behinderung entstanden seien.