Änderungen beim Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-BundDurch die Einführung des TVöD ergaben sich strukturelle Unterschiede zwischen den früheren Lohn- und Vergütungstabellen und der Entgelttabelle des TVöD. So wurden z. B. die früheren Lebensaltersstufen durch tätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen ersetzt und dabei auch die Zahl der Stufen insgesamt verringert. Diese strukturellen Unterschiede führten in einigen Fällen dazu, dass die Einkommenserwartung an das alte Vergütungssystem durch den TVöD nicht mehr erfüllt wurde. Um hier zumindest für eine begrenzte Zahl von Fallgestaltungen einen Ausgleich zu schaffen wurde der Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund eingeführt.
Aufgrund aktueller Rechtsprechung hat das Bundesministerium des Innern die entsprechenden Durchführungshinweise zum Strukturausgleich neu abgefasst. Anders als vorher kommt es für den Anspruch auf Strukturausgleich nunmehr darauf an, mit welcher Vergütungsgruppe tatsächlich in den TVöD übergeleitet wurde. Vorher war die originäre Vergütungsgruppe ausschlaggebend; d. h. wenn schon vor Überleitung ein Bewährungsaufstieg erfolgt war, wurde für die Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich die Vergütungsgruppe herangezogen, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt war. Aufgrund dieser Änderung können Beschäftigte, denen bisher kein Strukturausgleich zustand, jetzt einen Anspruch haben und andererseits Beschäftigte, die eine Strukturausgleich erhalten, einen geänderten oder gar keinen Anspruch auf Strukturausgleich mehr haben. Grundsätzlich wird sich für Fälle, bei denen der Aufstieg zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD noch nicht vollzogen war, nichts ändern. Sofern ein Aufstieg bereits vor Überleitung in den TVöD stattgefunden hat, können sich Änderungen ergeben. Von den zuständigen Bezügestellen werden daher die Bestandsfälle (Beschäftigte, die aktuell einen Strukturausgleich erhalten) auf den weiteren Anspruch auf Strukturausgleich überprüft.
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