Tarifabschluss zur Zusatzversorgung
Rechtssicherheit für die Versicherten

Am 30. Mai 2011 hat die dbb tarifunion mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum Thema Zusatzversorgung einen Abschluss erzielt.

Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Berechnung der so genannten Startgutschriften, also der Anwartschaften, die den Beschäftigten im Rahmen der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben wurden. Gewerkschaften und Arbeitgeber haben nun Verbesserungen bei den Startgutschriften rentenferner Beschäftigter mit langen Vorzeiten vereinbart und sich auf weitere Anpassungen in den Tarifverträgen zur Zusatzversorgung verständigt.

Der lange Weg zur Einigung

Mit Urteil vom November 2007 hatte der BGH die Tarifvertragsparteien aufgefordert, eine Neuregelung für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge – also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten – zu finden, da die bisherige Berechnungsweise für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von vornherein nicht erreichen konnten. Dadurch wurden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten unangemessen benachteiligt.

KommissionDie Verhandlungskommission der dbb tarifunion mit der Verhandlungsführerin Siglinde Hasse (3.v.r.), Ulrike Clausmeyer, VBOB Bundesvorstand (2.v.r.)

Durch weitere höchstrichterliche Urteile waren Arbeitgeber und Gewerkschaften darüber hinaus aufgefordert, die Benachteiligung von Frauen mit Mutterschutzzeiten sowie von Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung zu beenden.

Im März 2009 waren die Tarifpartner daher zusammengekommen, um Möglichkeiten einer Einigung bezüglich der von den Gerichten beanstandeten Punkte auszuloten. Die Arbeitgeberseite wollte die Verhandlungen jedoch zum Anlass nehmen, die Grundlagen des Punktemodells und damit das Leistungsniveau der Zusatzversorgung in seiner derzeitigen Höhe in Frage zu stellen. Die Gewerkschaften haben dies klar zurückgewiesen.

Im Dezember 2010 kamen Gewerkschaften und Arbeitgeber erneut zusammen und verständigten sich darauf, die Verhandlungen ausschließlich auf die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beschränken. Nach Verhandlungsterminen am 10. und am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien nun auf einen 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) beziehungsweise zum Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) geeinigt.

Verbesserung bei Startgutschriften für rentenferne Beschäftigte mit langen Vorzeiten

Für diese Personengruppe hatte der BGH in seiner Entscheidung die Versorgungssätze nach § 2 BetrAVG (Verhältnis der erreichten Betriebszugehörigkeit zur maximal erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze) mit denen nach § 18 Abs. 2 BetrAVG (Anzahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25 Prozent) verglichen und im konkreten Beispielsfall die Differenz von 11,77 Prozentpunkten für nicht mehr zulässig erachtet. Auf der Basis dieser Vorgaben haben die Tarifvertragsparteien ein Vergleichsmodell dieser beiden Berechnungsmethoden vereinbart und eine maximal zulässige Abweichung von 7,5 Prozentpunkten definiert. Nach der alternativen Berechnungsmethode auf der Basis von § 2 BetrAVG wird zunächst nach den Vorgaben der Gesamtversorgungssystematik eine individuelle Voll-Leistung anhand der Pflichtversicherungszeiten und Halbanrechnungszeiten und dem fiktiven Nettoentgelt aus den zum Stichtag 31. Dezember 2001 maßgeblichen Parametern errechnet. Anschließend wird der nach § 2 BetrAVG ermittelte Versorgungssatz – vermindert um 7,5 Prozentpunkte – mit der individuellen Voll-Leistung multipliziert.

Ergibt der Vergleich, dass die nach der neuen Berechnungsmethode ermittelte Startgutschrift höher ist als diejenige nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, erhält der Betroffene einen Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz). Die Beschäftigten werden im Rahmen der üblichen Jahresmitteilung darüber informiert, ob sich ihre Startgutschrift nachträglich ab dem 1. Januar 2002 verändert hat.

KommissionDie Verhandlungsführer v.l.n.r.: Ernst Bürger, Bundesministerium des Innern, Peter Neumann, ver.di, Knut Bredendiek, TdL, Siglinde Hasse, dbb

Verbesserungen insbesondere für ältere Versicherte

Die Tarifpartner haben im Vorfeld sowie im Laufe der Verhandlungen umfangreiche Berechnungen durchführen lassen. Es hat sich hierbei gezeigt, dass die Neuberechnung der Startgutschriften tendenziell die Beschäftigten in größerem Umfang betrifft, die sich zum Zeitpunkt der Einführung des Punktemodells zum Ende des Jahres 2001 näher an den rentennahen Jahrgängen befanden, deren Startgutschrift noch auf der Basis des Gesamtversorgungsmodells errechnet wurde. Die dbb tarifunion wird auf ihrer Website www.tarifunion.dbb.de zeitnah weitere Erläuterungen veröffentlichen. „Das Vergleichsmodell setzt die höchstrichterlichen Vorgaben rechtssicher um. Es hat zudem in den vom BGH monierten Fällen den Vorteil, dass damit bestimmte unbeabsichtigte Härten gemildert werden, die sich bei der notwendigerweise stichtagsbezogenen Abgrenzung der rentennahen zu den rentenfernen Jahrgängen im Zuge des Systemwechsels ergeben hatten“, bewertete Siglinde Hasse, Verhandlungsführerin und stellvertretende Vorsitzende der dbb tarifunion, das Ergebnis.

Verschlechterungen abgewehrt

Die ursprüngliche Forderung der Arbeitgeber, die Grundlagen des Punktemodells und das Niveau der Zusatzversorgung insgesamt in Frage zu stellen, konnte von den Gewerkschaften erfolgreich abgewehrt werden. Die nun beschlossenen Veränderungen im Übergangsrecht des Punktemodells bringen keine finanziellen Belastungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich, sondern werden als mit dem Systemwechsel verbundene Anpassungen vollständig von der Arbeitgeberseite getragen.

Mutterschutzzeiten und eingetragene Lebenspartnerschaften

Neben den neuen Regelungen zu den Startgutschriften verständigten sich die Tarifvertragsparteien auch bezüglich weiterer Themen auf Verbesserungen zu Gunsten der Versicherten. Mutterschutzzeiten werden künftig als Umlagezeiten in der Zusatzversorgung anerkannt, so dass auch diese Zeiten als Wartezeiten für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzversorgung gelten. Für Mutterschutzzeiten ab dem 18. Mai 1990 – für Beschäftigungszeiten ab diesem Zeitpunkt gilt die europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit – bis zum 31. Dezember 2011 ist ein schriftlicher Antrag gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung mit entsprechenden Nachweisen notwendig. Zur Umsetzung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10) zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten aus dem Jahr 1988 werden die Tarifvertragsparteien nach Prüfung der Entscheidungsgründe Gespräche aufnehmen.

Des Weiteren sind Personen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, künftig bezüglich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichgestellt. Die von den Gerichten festgestellte Diskriminierung von Frauen mit Mutterschutzzeiten sowie von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft ist damit beseitigt.

Eine Erklärungsfrist für beide Seiten läuft bis zum 31. Juli 2011. Bis dahin soll auch die Redaktion der Tarifvertragstexte abgeschlossen sein.