Vorzeitige Beendigung der Elternzeit im Bundesbereich zur Inanspruchnahme von MutterschutzDurch Rundschreiben vom 19. Juni 2011 hat das Bundesministerium des Innern Verfahrenshinweise für den Fall gegeben, dass Bundesbeamtinnen, die während einer Elternzeit schwanger werden, diese Elternzeit vorzeitig beenden, um für die Zeit der Mutterschutzfristen Anspruch auf Besoldung zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH [Urteil des EuGH in der Rechtssache C – 116/06 (Kiiski) vom 20. September 2007] hat das Bundesministerium des Innern Durchführungshinweise im Vorgriff auf eine Anpassung des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes (BEEG) gegeben und klargestellt, dass Anträgen von Beamtinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattzugeben ist, wenn sie hierdurch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MuSchEltZV i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG einen Anspruch auf Besoldung erlangen wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Anlage beigefügte Rundschreiben (D 2 – 211 435/35) verwiesen. Damit ist für den Bereich des Bundes klargestellt, dass auch vor der gesetzestechnischen Änderung des BEEG, die nach Auskunft des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigt ist, Beamtinnen in diesen speziellen Fällen kein Nachteil mehr entsteht.
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