Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Juli 2011 ist am 25. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt (S. 1.394) verkündet worden.

Mit der Verordnung werden in der Bundesbeihilfeverordnung die Regelungen, die sich auf die Ehe beziehen, auf Lebenspartnerschaften übertragen. Daneben werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit die Beihilfefestsetzungsstellen die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen geltend machen können.

Mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Arzneimittel-Rabatten ist die Folge verbunden, dass eine Rücksendung von Belegen bei einer automatisierten Antragsbearbeitung zukünftig nicht mehr vorgesehen ist. Da aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Antragsbearbeitung keine Originalbelege benötigt werden, besteht auch kein Grund solche einzureichen und dann gegebenenfalls zurückzufordern. Belege über verordnungsfähige Arzneimittel, für die ein Abschlag gewährt wird, werden zu Prüfzwecken benötigt und können einbehalten werden; eine Rücksendung nach der Prüfung soll unterbleiben. Es wird deshalb gebeten, diese Regelungen bei der zukünftigen Antragstellung zu berücksichtigen. Dieser Teil zu Arzneimittel-Rabatten tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Teil zur Berücksichtigungsfähigkeit von eingetragenen Lebenspartnern tritt an dem Tag in Kraft, an dem Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften in Kraft tritt. Über diesen Termin wird der dbb ebenfalls berichten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Antragsfrist nach § 54 BBhV (Jahresfrist) zur Geltendmachung für Beihilfe für Aufwendungen von Lebens¬partnerinnen oder Lebenspartner und deren Kinder zu laufen beginnen. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, die beihilfefähigen Ausgaben rückwirkend zum 1. Januar 2009 geltend machen zu können.