Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder abgeschlossen

Die dbb tarifunion hat sich mit dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geeinigt. Der Tarifvertrag tritt zum 01. August 2011 in Kraft und ersetzt gleichzeitig den bisherigen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006.

Damit ist es der dbb tarifunion nach langem Drängen endlich gelungen, auch für die Beschäftigten des Bundes eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung zu verein-baren. Mit der Entgeltumwandlung besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit, freiwillig auf einen Teil des Bruttoeinkommens zugunsten des Aufbaus einer zusätzlichen Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente und der Pflichtversicherung im Punktemodell zu verzichten. Der besondere Vorteil für die Beschäftigten besteht darin, dass für Aufwendungen im Wege der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 EStG keine Einkommenssteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Diese Befreiung ist begrenzt auf jährliche Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-versicherung zuzüglich 1.800 Euro.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme für die Beschäftigten ist freiwillig. Jeder Arbeitnehmer muss selbst anhand seiner konkreten Lebensumstände entscheiden, ob ein Verzicht auf einen Teil des Bruttoeinkommens zum Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung möglich und sinnvoll ist. Für die dbb tarifunion war die Möglichkeit der Entgeltumwandlung aber stets ein unverzichtbarer Teil im Zusammenhang mit der Umstellung der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst von der Gesamtversorgung auf das Betriebsrentensystem des Punktemodells. Der Bund hatte sich seit dem Jahr 2002 bislang geweigert, einem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung mit dem Hinweis auf eine Verminderung der Steuereinnahmen und bei den Sozialversicherungskassen zu-zustimmen. Eine solche tarifvertragliche Lösung ist aufgrund des Tarifvorbehalts in § 17 Absatz 5 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) aber erforderlich, um Entgeltumwandlung durch-führen zu können. Mit der Einbeziehung des Bundes in den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung mit der TdL konnte die tarifvertragliche Regelung jetzt geschaffen werden.

Der Tarifvertrag sieht vor, dass die Entgeltumwandlung bei der von dem Bund und den Ländern als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durchgeführt wird. Die Tarifvertragsparteien halten dies für sinnvoll, da dort bereits die Zusatzversorgung für die Beschäftigten im Wege des Punktemodells als Pflichtversicherung zuverlässig und mit geringen Verwaltungskosten durchgeführt wird. Eine Ausnahme besteht für das Saarland und die Freie und Hansestadt Hamburg aufgrund der dortigen Sonderregelungen für die Durchführung der Zusatzversorgung.