Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im öffentlichen Dienstrecht des Bundes

Im Bundesgesetzblatt ist nunmehr das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2219). Es tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Das Artikelgesetz, das im Gesetzgebungsverfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat, ist nunmehr verkündet. Es sieht im öffentlichen Dienstrecht (Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz etc.) eine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern mit Ehegattinnen/Ehegatten vor. Für zentrale Bereiche des Besoldungs- und Versorgungsrechts des Bundes wird damit sichergestellt, dass eingetragene Lebenspartnerinnen/Lebenspartner in die entsprechenden Regelungen zur Ehe (Bestehen, früheres Bestehen einer Ehe, Aufheben der Ehe, Wiederverheiratung etc.) einbezogen sind. Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

Durch die gesetzestechnische Ergänzung des § 80 Abs. 1 Satz 3 BBG erfolgt eine Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner in die Beihilferegelungen rückwirkend zum 1. Januar 2009 (vgl. dbb Info-Nr. 55/2011).

Zu Artikel 2 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Die im Beamtenversorgungsgesetz vorgesehenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung werden gesetzestechnisch so erweitert, dass eine Einbeziehung von Lebenspartnern erfolgt. Dies trifft den sog. abgeleiteten Erwerb, die Abfindungs- und Unterhaltsbeitragsregelungen, die einmaligen Unfallentschädigungen, den Schadensausgleich, aber auch die Anrechnungsvorschriften beim Zusammentreffen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sowie die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Durch die Neueinfügung eines § 17b in das BBesG werden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen entsprechend auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erweitert. Detailregelungen finden sich u.a. im Familienzuschlag, zu den Regelungen zum Mietzuschuss, aber auch zu den Regelungen des Auslandszuschlages.

Auch im Beamtenversorgungsgesetz und im Soldatenversorgungsgesetz sollen für Lebenspartner künftig die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung gelten. Im Auswärtigen Dienst sollen die Vorschriften über die Fürsorge des Auswärtigen Amtes für die Ehegatten der ins Ausland entsandten Beamten auf Lebenspartner ausgedehnt werden.

Insgesamt wird der Gesetzgeber im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht damit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes gerecht. Der dbb hatte vor Jahren – im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – festgestellt, dass eine Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnern ohne Gesetzesklarstellung nicht zwingend geboten – und rechtlich nicht durchsetzbar – ist. Mit dem Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften hat sich der Gesetzgeber für die vollumfängliche Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in das Bundesbesoldungs-/Beamtenversorgungsgesetz sowie das Beihilferecht entschieden.