Bundesinnenministerium ergänzt seine Regelung
Neue Regelungen zur Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub
Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung ab dem 10. April 2020 anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID 19) zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen.
Wegen der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 16. März 2020 Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen vor dem Hintergrund von COVID 19 getroffen. Die Regelungen waren bis zum 9. April 2020 befristet.
Mit dem BMI-Rundschreiben am 7. April 2020 wurden aufgrund der jüngsten Entwicklungen, insbesondere der Einführung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ergänzende Klarstellungen und Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung und erforderlichen Pflege naher Angehöriger ab dem 10. April 2020 getroffen.
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