07. Juli 2017

Eingruppierung der Bezügeberechner

Mit Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) haben sich mit Wirkung vom 1. März 2017 im Bereich der Berechner/Berechnerinnen von Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezügen sowie Entgelten (Abschnitt 8 des Teil III der Anlage 1 zum TV EntgO Bund) Wertigkeiten veränderte. Der Änderungstarifvertrag wurde mit BMI Rundschreiben D5-31003/1#38 vom 22. Mai 2017 bekanntgegeben (s. Anlage).

Der Änderungstarifvertrag enthält zwei wesentliche Änderungen zur Eingruppierung der Berechner/Berechnerinnen von Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezügen sowie Entgelten.

Zum einen wurde die Wertigkeit für die Bearbeitung von Versorgungsbezügen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a angehoben.

In der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9a wurde dafür ein neues Tätigkeitsmerkmal formuliert:

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.“

In dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 werden dafür die Versorgungsbezüge gestrichen:

Hinter dem Wort „Amts-“ wird das Komma gestrichen und die Worte „Dienst- oder Versorgungsbezüge“ werden durch die Worte „oder Dienstbezüge“ ersetzt.

Weiterhin wurde die Entgeltgruppe 7 für Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die mindestens zu einem Drittel bestimmte höherwertige Aufgaben aus den darüber liegenden Entgeltgruppen wahrnehmen neu eingeführt:

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die mindestens zu einem Drittel aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen,die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)“

Sofern sich aufgrund dieser Änderungen bei den Tarifbeschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt, kann diese jedoch nur auf Antrag der betroffenen Tarifbeschäftigten erfolgen. Die betroffenen Beschäftigten müssen ihren Antrag bis zum 31. August 2017 gestellt haben (Ausschlussfrist). Die Eingruppierung wirkt auf den 1. März zurück. Sollte das Arbeitsverhältnis am 1. März ruhen, beginnt die sechsmonatige Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Auch dieser Antrag wirkt auf den 1. März 2017 zurück.

Rundschreiben des BMI (PDF)