30. April 2021

Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Beamtenversorgung

Neubewertung auf Antrag möglich

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Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) wurden die rentenrechtlichen Regelungen für vor 1992 geborene Kinder in das Versorgungsrecht übertragen. Für vor 1992 geborene Kinder kann eine Kindererziehungszeit von 30 Kalendermonaten pro Kind berücksichtigt werden, sofern das Kind von der Beamtin/dem Beamten erzogen wurde.

Grundsätzlich wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt (Kindererziehungszuschlag –KEZ–) in Höhe des jeweils aktuellen Rentenwertes für 2,5 Entgeltpunkte gewährt.  Wenn während der Kindererziehungszeit auf Grund einer ausgeübten Beschäftigung (z.B. in Form einer Teilzeitbeschäftigung) ein Anspruch auf Ruhegehalt  erworben wurde, erfolgt ggf. eine Anrechnung und Verringerung des KEZ.

Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. September 2020. Sie werden bei einem Eintritt in den Ruhestand nach dem 31. August 2020 von Amts wegen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angewendet. 

Für am 31. August 2020 vorhandene Versorgungsempfänger/innen verbleibt es hingegen bei der bisherigen Regelung, wonach pauschal sechs Monate Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurden (die ersten sechs Lebensmonate des Kindes).  Diese Ruhestandsbeamten/innen können auf Antrag eine Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge beantragen, sofern der Höchstruhegehaltssatz nicht bereits erreicht wurde.

Dem Antrag wird nur stattgegeben, wenn nach einer Prüfung durch die Versorgungsdienststelle das Ruhegehalt unter Berücksichtigung der neuen Zuschlagsregelung günstiger ist als das bisherige Ruhegehalt. Anderenfalls wird der Antrag abgelehnt. Eine Schlechterstellung ist daher nicht zu befürchten.

Den formlosen schriftlichen oder elektronischen Antrag senden betroffene Ruhestandsbeamte/innen unter Angabe ihrer Personalnummer an ihre Versorgungsdienststelle (i.d.R. Generalzolldirektion). Dem Antrag sollte möglichst eine Kopie der Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder und ein Rentenversicherungsverlauf (soweit vorhanden) beigefügt werden.  Antragsberechtigt sind auch am 31. August 2020 vorhandene Hinterbliebene einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers.

Änderungen treten mit Beginn des Antragsmonats ein.