11. Juni 2019

Stufenprüfung und -zuordnung bei Neueinstellung von Beschäftigten verbessert

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Mit Rundschreiben D5-31002/55#7 vom 7. Mai 2019 hat das Bundesministerium des In-nern, für Bau und Heimat (BMI) die Durchführungshinweise zur Stufenprüfung und –zuordnung bei Neueinstellung von Beschäftigten nach § 16 TVöD neu gefasst.

Das BMI-Schreiben stellt unter Aufhebung vorheriger Rundschreiben zur selben Thematik in Teilen einen Richtungswechsel dar. Die Möglichkeiten einer höheren Stufenzuordnung als zur Stufe 1 sind erweitert worden.

Insbesondere ergeben sich folgende Neuerungen:

  • Die unschädliche Unterbrechungszeit (Begriffsdefinition „unmittelbarer Anschluss“), die zwischen Beendigung des vorherigen und Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund liegen darf, wurde auf maximal ein halbes Jahr ausgeweitet
    (§ 16 II S. 4 TVöD; § 16 III TVöD).
     
  • Die Anrechnung „förderlicher Zeiten“ i. S. v. § 16 II S. 3 TVöD wurde erleichtert. Es reicht aus, dass es sich bspw. um eine besonders gesuchte Berufsgruppe (MINT-Bereich [Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik ]) handelt, es kann ein ortsbezogener Bewerbermangel begründet werden oder angeführt werden, dass nur wenige Bewerbungen geeigneter Bewerber/innen eingegangen sind, um den Personalbedarf zu begründen und förderliche Zeiten anzurechnen.
     
  • Zudem wurde durch den Erlass klargestellt, dass beim Wechsel innerhalb des Bundes § 16 III TVöD angewendet werden darf. Für den Bundesbereich bedeutet dies, dass sich die Stufenzuordnung nach den Regelungen des § 17 V S. 1, 3 TVöD richtet, wenn das mit dem Bund geschlossene Arbeitsverhältnis andauert. Das heißt, dass Beschäftigte des Bundes, bei denen die Stufenmitnahme/ Stufenlaufzeitmitnahme über die Regelung aus § 16 II S. 4 TVöD aus Ermangelung einer einschlägigen Berufserfahrung nicht erfolgen kann, über § 16 III TVöD entsprechend eingestuft werden. Demnach können die Regelungen aus § 17 V S. 1, 3 TVöD angewendet werden und der/die Beschäftigte wird stufengleich höher- oder herabgruppiert. Befristet Beschäftigte werden also behandelt wie dauerhaft Beschäftigte, die lediglich die Funktion wechseln.

BMI-Rundschreiben