Informationen zum Flexirentengesetz
Eher still und leise und ohne besondere mediale Begleitung sind die letzten Regelungen zur Neugestaltung des Hinzuverdienstrechts zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Damit wurde der im Koalitionsvertrag verankerte rechtliche Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand verbessert.
Das in der Zuständigkeit des BMAS erarbeitete Gesetz enthält als wesentliche Änderungen neben
- den Änderungen des Hinzuverdienstrechts (ab dem 1. Juli 2017 können Bezieher einer vorgezogenen Altersrente 6.300 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der über 6.300 Euro hinausgehende Betrag wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet),
- der Einführung der Versicherungspflicht für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente als Vollrente (d.h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze), wenn sie zusätzlich noch weiterarbeiten (durch diese zusätzlichen Beiträge erhöht sich Ihre Rente),
- auch die Möglichkeit, zugunsten einer Erhöhung des Rentenanspruchs bei Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
- Des Weiteren wurden die Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation,
- die Möglichkeit früherer Sonderzahlungen auf das Rentenkonto bereits ab dem 50. Lebensjahr sowie
- ein auf 5 Jahre befristeter Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelarbeitsgrenze neu geregelt.
Dies ist nur ein kleiner Auszug des sehr bürokratischen und komplexen Regelwerks. So gibt es z. B. auch Obergrenzen für einen Hinzuverdienst, die unbedingt beachtet werden müssen.
Ehe Sie Fakten schaffen, raten wir Ihnen dringend, vorher die kompetenten Beratungsleistungen durch die Deutsche Rentenversicherung – kostenloses Servicetelefon: 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder flexirente.drv.info - in Anspruch zu nehmen.
Hinweis:
Ihr Arbeitsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze automatisch ohne Kündigung bzw. zu einem früheren Zeitpunkt, ggfs. mit Abschlägen.
Im gegenseitigen Einverständnis können Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber oder auch bei einem anderen Arbeitgeber zur Verbesserung Ihrer künftigen Rentenansprüche einen neuen Arbeitsvertrag abschließen, dem die Personalvertretung zustimmen muss.
Unser Appell an Behördenleitungen und Personalräte:
Achten Sie bitte darauf, dass nicht nur bereits in oberen Entgeltgruppen eingruppierte Spezialisten und Leistungsträger berücksichtigt werden. Setzen Sie sich auch unter der Beachtung sozialer Aspekte besonders für die Berücksichtigung von Kolleginnen und Kollegen mit geringen Rentenansprüchen ein.