Eingruppierung und Zulagenzahlung bei Vorzimmerkräften ab Mai 2018 neu geregelt
Für Vorzimmerkräfte war die Eingruppierung auch schon bisher übertariflich durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern – zuletzt aus 2010 – geregelt. Mit Rundschreiben vom 27. März 2018 (D5-31003/6#14) hat das BMI Eingruppierung und Zulagenzahlung für Vorzimmerkräfte mit Wirkung ab Mai 2018 neu geregelt. Für alle Vorzimmerkräfte, die ab Mai 2018 mit ihrer Vorzimmertätigkeit starten bzw. gestartet sind, gelten die im aktuellen Rundschreiben aufgeführten Eingruppierungen und Zulagen. Vorzimmerkräfte, die ihre Tätigkeit bereits vor Mai 2018 aufgenommen haben, verbleiben mit ihrer bisherigen Eingruppierung und Zulagenzahlung, solange sie keinen entsprechenden Antrag auf Anwendungen der Regelungen des aktuellen Rundschreibens stellen.
Lohnt es sich für Vorzimmerkräfte, einen Antrag auf übertarifliche Bezahlung nach den ab Mai 2018 geltenden Regelungen zu stellen?
Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Ein Beispiel: Die Vorzimmerkraft einer mit B 8 Bundesbesoldungsordnung besoldeten Behördenleitung im Geschäftsbereich einer Bundesbehörde war nach den alten Regelungen eingruppiert in die Entgeltgruppe 8 und erhielt eine Zulage in Höhe von 200 Euro monatlich. Nimmt eine solche Vorzimmerkraft ihre Tätigkeit erst im Mai 2018 auf, wird sie eingruppiert in die Entgeltgruppe 6 und erhält eine Zulage in
Höhe von 500 Euro monatlich. Ein Blick in die Entgelttabelle macht schnell deutlich, dass mit den ab Mai 2018 geltenden Regelungen ein insgesamt etwas höheres Entgelt (je nach Stufenzuordnung gut 30 bis zu fast 90 Euro mehr) allerdings bei einer niedrigeren Eingruppierung zustande kommt.
Ob sich also ein Antrag auf Eingruppierung bzw. Zulagenzahlung nach den aktuellen Regelungen empfiehlt, kann nur im Einzelfall bewertet werden. Erkundigen Sie sich als Vorzimmerkraft bei Ihrer Personalstelle nach den in Ihrem Fall geltenden aktuellen Regelungen und stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag.
Hinsichtlich einer eventuellen Antragstellung sollten Sie nicht zu lange warten; die Ausschlussfrist des § 37 TVöD gestattet eine rückwirkende Zahlung von Entgelt nur für sechs Monate.
Aktuelles Rundschreiben zur Eingruppierung und Zulagenzahlung bei Vorzimmerkräften (PDF)
vbob aktuell (PDF)