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Zweites Corona Steuerhilfegesetz beschlossen

Mit dem nunmehr endgültig beschlossenen zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verbessert die Bundesregierung insbesondere die Situationen für Familien und Alleinerziehende. Hier sind die konkreten Maßnahmen des Gesetzes aufgeführt.

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Unabhängig vom Einkommen der Eltern, wird der Kinderbonus zunächst an alle Familien ausgezahlt.  

Es ist allerdings entschieden worden, dass die Zahlung der Einmalbeträge beim steuerlichen Familienleistungsausgleich berücksichtigt wird. Aufgrund der Verrechnung ist davon auszugehen, dass bei höheren Einkommen die Entlastungswirkung teilweise oder vollständig aufgehoben wird. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Die Anhebung gilt für die Jahre 2020 und 2021 und soll annäherungsweise den höheren Betreuungsaufwand von Alleinerziehenden in den letzten Monaten ausgleichen.

Des Weiteren werden die Umsatzsteuersätze befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 um 3 Prozentpunkte von 19 auf 16 Prozent sowie um 2 Prozentpunkte von 7 auf 5 Prozent abgesenkt. Letzterer, der ermäßigte Steuersatz, gilt häufig für Lebensmittel bzw. Waren des täglichen Bedarfs. Diese vorübergehende Maßnahme soll einen Konjunkturimpuls setzen, um die lahmende Konjunktur wieder in Gang zu bringen.

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