06. Juli 2023

Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation - Erneute Antragstellung für das Haushaltsjahr 2023

Wie berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die Besoldung ab dem dritten Kind in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren.

Über Inhalt, Gegenstand und Reichweite beider Verfahren wurde in den letzten Jahren umfangreich berichtet.

Zwischenzeitlich haben zahlreiche Länder diese Rechtsprechung umgesetzt bzw. entsprechende Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Diese sehen überwiegend die Streichung der untersten Besoldungsgruppe und/oder Eingangsstufe, die Erhöhung der familienbezogenen Bestandteile bzw. die Einführung eines Familienergänzungszuschlags oder die Erhöhung der Sonderzahlung vor. Geregelt ist zudem, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben bzw. in den Fällen, in denen der Dienstherr auf eine wiederholte jährliche Antragsstellung bzw. Widerspruchserhebung im jeweiligen Haushaltsjahr verzichtet hatte.

Der Bund hat bislang noch keinen Gesetzentwurf vorgelegt, da die ursprünglich im Rahmen des BBVAnpG 2021/2022 erarbeitete Umsetzung nicht vollendet werden konnte.

Der vbob stellt seinen Mitgliedern einen Musterantrag/Widerspruch „Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation“ zur Verfügung (hier anfordern). Dadurch soll unseren Mitgliedern erneut ermöglicht werden, eigenständig ihre Rechte bei ihren Dienstherren noch im laufenden Haushaltsjahr 2023 geltend zu machen. Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb erfolgt - wie in den vergangenen Jahren - nicht.