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Gewerkschaftsbeiträge ab 2026

Steuerersparnis zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Gewerkschaftsbeiträge sind bereits heute als Werbungskosten steuerlich absetzbar und mindern das zu versteuernde Einkommen. Ab dem 1. Januar 2026 können diese Beiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro) geltend gemacht werden. Das bedeutet eine direkte Steuerersparnis von 25 bis 35 % des Jahresbeitrags. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N der Steuererklärung.

Viele Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte geben in ihrer Einkommensteuererklärung keine einzelnen Werbungskosten an. Stattdessen wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Doch ab dem Jahr 2026 gibt es eine wichtige Neuerung: Gewerkschaftsbeiträge sind künftig auch dann steuerlich absetzbar, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Diese Gesetzesänderung sorgt für eine spürbare steuerliche Entlastung.

Bislang galt: Nur wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überstiegen, hatten zusätzliche Ausgaben wie Gewerkschaftsbeiträge steuerliche Auswirkungen.

Neue Regelung ab 2026:

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird diese Systematik nun durchbrochen. Gewerkschaftsbeiträge zählen künftig zu den Beiträgen an Berufsstände und Berufsverbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Laut der Neuregelung in § 9a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten anerkannt.

Das bedeutet konkret:

  • Gewerkschaftsbeiträge mindern das zu versteuernde Einkommen immer,
  • selbst wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nicht überschritten wird,
  • erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2026. 

Fazit: Wer bisher keine steuerliche Wirkung aus seinen Gewerkschaftsbeiträgen ziehen konnte, profitiert nun automatisch von dieser Regelung.

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