Die neue Entgeltgruppe 9 c – Jetzt Ansprüche sichern!
Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 18. April 2018 für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen sind nunmehr abgeschlossen. Neben höheren Entgelten für alle Beschäftigten und die Auszubildenden, einer einmaligen Zulage für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1-6, einem zusätzlichem Urlaubstag für die Auszubildenden und Weiterem wurde für die Beschäftigten des Bundes auch vereinbart, zur Entzerrung der Entgeltgruppe 9b eine neue Entgeltgruppe 9 c einzuführen.
Mit Rundschreiben vom 19.07.2018 D5-31002/51#9 (s. Anlage) hat der BMI die Tarifergebnisse konkretisiert. Für die neue Entgeltgruppe 9c wurde die Entgeltordnung Bund durch Einführung entsprechender Tätigkeitsmerkmale ergänzt und vorhandene Tätigkeitsmerkmale angepasst.
Was ist die neue Entgeltgruppe 9c?
Die Entgeltgruppe 9c wird rückwirkend zum 1. März 2018 eingeführt. Die Entgeltordnung ist entsprechend angepasst worden. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c heben sich aus denen der Entgeltgruppe 9b heraus. Eine Höhergruppierung in die neue Entgeltgruppe 9c setzt einen Antrag der betroffenen Beschäftigten voraus (§ 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Dieser Antrag wirkt immer auf den 1. März 2018 zurück und muss bis zum 28. Februar 2019 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Sofern das Arbeitsverhältnis am 1. März 2018 ruht, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auch dann auf den 1. März 2018 zurück.
Wer sollte auf jeden Fall einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c stellen?
Beschäftigte, die sich in der Entgeltgruppe 9b befinden sollten - z. B. mit Hilfe ihrer Tätigkeitsdarstellung - ihre Tätigkeitsmerkmale überprüfen. Für bestimmte Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b steht auf Antrag die höhere Entgeltgruppe 9c zu.
Folgende Eingruppierungsvorschriften der Entgeltordnung (Anlage - PDF) sind betroffen:
- Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst)
- Teil III Abschnitt 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten)
- Teil III Abschnitt 13 (Beschäftigte im Forstdienst)
- Teil III Abschnitt 40 (Beschäftigte in der Steuerverwaltung)
- Teil V Abschnitt 2.3 (Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Binnenbereich an Land)
In den oben genannten Eingruppierungsvorschriften wird jeweils das Tätigkeitsmerkmal der (alten) Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 (Tätigkeit, die sich dadurch aus den anderen Fallgruppen heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist) der neuen Entgeltgruppe 9c zugeordnet.
Ein Beispiel:
Eine Beschäftige ist bereits seit mehreren Jahren im Verwaltungsdienst (Teil I der Anlage 1 der Entgeltordnung Bund) in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 sind nunmehr der Entgeltgruppe 9c zugeordnet. Auf Antrag ist die Beschäftigte rückwirkend zum 1. März 2018 in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert und erhält das höhere Entgelt.
Beachten Sie bitte, dass bei der rückwirkenden Höhergruppierung zum März 2018 nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Änderungen in der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden (§ 29b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz TVÜ-Bund). Sofern Sie also seit März 2018 in der Entgeltgruppe 9b eine höhere Stufe erreicht haben, sollten Sie vor Antragstellung prüfen, ob sich die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c für Sie lohnt. Wenn Sie z. B. erst im April 2018 die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9b erreicht haben und Sie beabsichtigen, in 2019 in Rente zu gehen, rechnet sich die Höhergruppierung nicht mehr, da in der Entgeltgruppe 9c eine Zuordnung zur Stufe 5 erfolgt und der Tabellenwert niedriger ist als der der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 9b.